Inzwischen wirkt die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung wie
ein gewohntes und liebgewonnenes Ritual: Innenpolitiker fordern stur
eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Ebenso unreflektiert
lehnen die Gegner der Vorratsdatenspeicherung kategorisch die
Vorratsdatenspeicherung ab.
Der AK Digitale Gesellschaft der SPD Schleswig-Holstein tritt für
eine Versachlichung der Diskussion ein. Die eigentlichen Probleme mit
dem bisherigen Konzept der Vorratsdatenspeicherung sind aus dem Fokus
der Diskussion geraten.
Die SPD hat sich bereits an verschiedenen Stellen für einen
differenzierten und prozessorientieren Umgang mit den Forderungen der
Strafverfolgungsbehörden eingesetzt.
Ausgangsposition der SPD ist und muss bleiben: Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht notwendig! Sie ist in ihrer bisherigen Ausführung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Selbst den hartleibigsten Innenpolitikern sollte nicht
unterstellt werden, dass Sie bewusst einen Bruch des Grundgesetzes im
Hinterkopf haben, wenn Sie eine Wiedereinführung oder Neugestaltung der
Vorratsdatenspeicherung fordern. Vielmehr wird hier eine äußerst fragwürdige Maßnahme gewählt, um Defizite in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu beheben.
Aktuell attestieren sich die Strafverfolgungsbehörden eine Lücke in der eigenen Aufklärungsarbeit.
Zwischen möglicher Straftat im Internet und Aufnahme der Ermittlungen
liegen häufig mehrere Wochen oder Monate. In der "Offline-Welt" ist
diese Lücke bereits äußerst kritisch. In der digitalen Gesellschaft ist
diese Lücke jedoch katastrophal. Die Gründe für diese Lücken sind
vielfältig, letztlich zeigen Sie jedoch klar auf, dass qualitative Verbesserungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden notwendig sind und nicht das Dehnen des Grundgesetzes bis an die Belastungsgrenze.
Diese qualitativen Verbesserungen sind im Zeitalter knapper
Landeshaushalte unpopulär. Eine Verbesserung der Arbeit der
Strafverfolgungsbehörden ist eng mit einer verbesserten Sachaustattung
und persönlicher Fortbildung und Schulung verbunden.
Die Entscheidung für die Vorratsdatenspeicherung hat vor allem
wirtschaftliche Hintergründe. Umfangreiche Änderungen in den Prozessen
der Strafverfolgungsbehörden sind hiermit nicht notwendig. Vielmehr kann
mit der bestehenden Unterversorgung und schlechten Koordination
weitergearbeitet werden.
Die Kosten für die Vorratsdatenspeicherung tragen die überwiegend
privatwirtschaftlich organisierten Internetprovider. Wer also eine
Vorratsdatenspeicherung fordert, tritt somit für ein Outsourcing staatlicher Kernaufgaben der Gefahrenabwehr auf die Privatwirtschaft ein.
Die damalige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung genügte nicht den hohen Anforderungen an eine revisionsfähige Datenverarbeitung.
Detaillierte technische Vorgaben waren nicht vorhanden und eine
regelmäßige Prüfung der korrekten Umsetzung wurde nicht durchgeführt.
Der AK Digitale Gesellschaft fordert alle Beteiligten auf, den
folgenden gesellschaftlich getragenen und transparenten Prozess anstelle
der dumpfen Forderung oder Ablehnung einer Datenspeicherung auf Vorrat
zu etablieren:
1. Jegliche Speicherung von Daten auf Vorrat wird zunächst nicht eingeführt.
2. Bedarfsträger wie Strafverfolgungsbehörden sind in der
Nachweispflicht, dass eine Lücke in der Strafverfolgung besteht, die
nicht durch personelle Weiterentwickung, Prozessreorganisation oder
Austattung mit Sachmitteln geschlossen werden kann. Der Nachweis ist
öffentlich zu führen.
3. Auf Basis der nachgewiesenen, nicht schließbaren Lücken in
der Strafverfolgung wird eine jährlich befristete
Vorratsdatenspeicherung eingerichtet.
4. Es wird eine staatlichen Stelle als Datentreuhänder
eingerichtet, die pseudonymisiert speichert. Die Speicherung ist
zeitlich streng limitiert. Die Stelle informiert nach Abschluss eines
Verfahrens alle Betroffenen. Sie gibt einen jährlichen Bericht ab. Der
Bericht kann in einen möglicherweise inhaltlich beschränkten Teil für
die Öffentlichkeit und einem gänzlich unbeschränkten Teil gegenüber dem
zuständigen Gesetzgeber und dem Parlament aufgeteilt werden. Die Stelle
unterliegt besonderen Transparenzanforderungen. Sie veröffentlicht
detaillierte Beschreibungen aller mit der Speicherung und Verarbeitung
verbundenden Systeme und Prozesse. Die Notwendigkeit der
Vorratsdatenspeicherung wird jährlich evaluiert.
5. Die Vorratsdaten unterliegen einer engen Zweckbindung. Es
gilt ein Verwertungsverbot in Prozessen außerhalb der Straf- und der
Finanzgerichtsbarkeit. Eine Verwertung dieser Daten in zivilrechtlichen
Fällen ist ausgeschlossen. In Straf- und Finanzgerichtsprozessen dürfen
die Daten nur unter Richtervorbehalt für die Verfolgung schwerer
Straftaten genutzt werden.
Jeglicher Eingriff in die Grundrechte erfordert eine
nachvollziehbare und überprüfbare Begründung. Gerade die Innenminister
der Länder sind gefordert, diesen Nachweis transparent zu führen und
einen gesellschaftlichen Diskurs zu suchen.
Beschlossen vom Landesparteirat der SPD Schleswig-Holstein am 4. Oktober 2011.