Arbeitskreis Digitale Gesellschaft

SPD Schleswig-Holstein

21. August 2013

Schleswig-Holstein
Innenminister Breitner betont Rechtstaatlichkeit der Funkzellenabfrage

Innenminister Andreas Breitner | Foto: Steffen Voß
Innenminister Andreas Breitner | Foto: Steffen Voß

In der Debatte des Schleswig-Holsteinischen Landtags über die „Ortung von Bürgern durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen“ sagte Innenminister Andreas Breitner am 21. August im Landtag in Kiel: „Die nicht individualisierte Funkzellenauswertung ist ein wichtiges und unverzichtbares Mittel der Strafverfolgung. Die emotionalen und undifferenzierten öffentlichen Reaktionen auf die Antwort der Landesregierung sind haltlos und belegen vor allem eines: Unkenntnis.“

Das sind die Fakten:

Die Provider geben nur die Rufnummer an die Polizei, nicht jedoch den Namen der Person, zu der die Rufnummer gehört. Nur die wenigen Daten, die im Rahmen weiterer Ermittlungen für den Tatzusammenhang in Betracht kommen, werden überhaupt „geöffnet“. Es ist also unwahr, davon zu sprechen, dass Millionen von Telefonnutzern unter Strafverdacht gestellt werden.

Ein Beispiel: Bei einer Serie von Raubüberfällen hat die Polizei keinen konkreten Tatverdacht gegen eine einzelne Person. Daher werden an verschiedenen Tatorten zu unterschiedlichen Zeiten übereinstimmende Nummern in den jeweiligen Funkzellen zu den Tatzeiten gesucht. Nur die guckt sich die Polizei an. Und noch nicht einmal jede dieser Nummern führt sofort zum Tatverdacht. Der Inhaber wird nach Alibis befragt. Wenn dann Ungereimtheiten festgestellt werden, wird gegen diesen Einen ermittelt – alle anderen Nummern bleiben gleichsam „namenlos“. Sie werden gar nicht „angefasst“.

Die Forderung der Piraten, alle Handynutzer zu benachrichtigen, deren Rufnummern im Zuge einer Funkzellenabfrage angefallen sind, ist ein schwerer und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte von Bürgern.

Denn wenn die Polizei verpflichtet wäre, alle Handynutzer zu benachrichtigen, deren Rufnummern im Zuge einer Funkzellenabfrage angefallen sind, müssten wir Namen zu Rufnummern ermitteln, die für das Ermittlungsverfahren gar keine Rolle gespielt haben.

Die Polizei würde Handynutzer aus ihrer Anonymität holen, an denen sie gar kein Interesse hat. Sie würden im Wortsinn „polizeibekannt“, obwohl die Polizei von ihnen gar nichts wissen will.

Das wäre ein weitaus tieferer Eingriff in die Privatsphäre als die Kenntnis einer bestimmten Rufnummer ohne namentliche Zuordnung.

Wir würden Namen von Handynutzern ermitteln, um ihnen mitzuteilen, dass wir ihren Namen bisher zwar nicht kannten, weil er polizeilich nicht weiter von Interesse war, ihn aber jetzt ermitteln mussten, um ihm mitzuteilen, dass seine Rufnummer im Rahmen einer Funkzellenabfrage angefallen ist.

Das ist doch absurd und obendrein auch rechtswidrig!

Die mit ihrer Telefonnummer betroffenen Bürger über eine Funkzellenabfrage zu informieren wäre so, als würden wir Kraftfahrzeughaltern mitteilen, dass ein Polizeibeamter auf einer viel befahrenen Kreuzung ihr Kennzeichen gesehen hat.

Wer will den mehr als einhundert Opfern der mittels einer Funkzellenauswertung aufgeklärten Einbruchsserie erklären, dass den Strafverfolgungsbehörden der Datenschutz von Telefonnummern wichtiger ist als die Täterermittlung, obwohl die Telefonnummer zur Verfügung steht und in 99,9 Prozent auch unangetastet bleibt?

Anders gesagt: Wir brauchen den Heuhaufen, um die Nadel zu suchen. Wir beschäftigen uns aber nicht mit jedem Halm.

Soll bei Raubserien, wie zum Beispiel im Kieler Bereich, die ihren erschreckenden Höhepunkt in dem Tod eines der Opfer im Kieler Stadtteil Schilksee fand, einfach kapituliert werden?

Ich möchte, dass die Polizei alle rechtlich erlaubten Mittel anwendet, um Mörder, Brandstifter und andere Schwerkriminelle zu überführen. Wenn dazu eine Funkzellenabfrage notwendig ist, dann muss es geschehen.

Der Hinweis „Aufwand“ und „Ertrag“ stünden in keinem angemessenen Verhältnis, führt in die Iree, denn Kriminalitätsbekämpfung kann man nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien betreiben. Wer kann denn jedes Mal im Voraus sagen, ob ein bestimmtes Mittel auch zum Erfolg führt? Sollte man auf eine Funkzellenabfrage etwa verzichten, weil man sich nicht absolut sicher sein kann, damit einen Serienbrandstifter oder anderen Kapitalverbrecher zu überführen?

Wir reden im Zusammenhang mit der Funkzellenabfrage von Kapitalverbrechen und von Menschen, die Opfer dieser Verbrechen geworden sind. Jede aufgeklärte Straftat ist auch ein Beitrag zum Opferschutz. Deshalb muss jedes rechtsstaatlich erlaubte Mittel auch zum Einsatz kommen, wenn es auch nur den Hauch einer Chance auf Aufklärung verspricht. Die Betonung liegt auf „rechtsstaatlich erlaubt“.

Ich appelliere an Sie, keine Horrorszenarien eines Überwachungsstaates zu entwerfen, verbal abzurüsten und in aller Sachlichkeit die Fakten wahrzunehmen. Und die lauten:

Funkzellenabfragen sind rechtlich erlaubt. Die Polizei braucht sie, die Justiz ermöglicht sie und die Polizei nutzt sie. Sie werden von der Staatsanwaltschaft beantragt und von einem Richter genehmigt. Mehr rechtsstaatliche Sicherung geht nicht.

Eine Bemerkung noch zu den Löschungsfristen: Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, – während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht. Die erlangten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen. Polizei und Justiz verfahren nach diesen Grundsätzen, das ist rechtlich in Ordnung.

Die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit wird von Polizei und Justiz in Schleswig-Holstein gewahrt bleiben. Das trifft erst recht zu, wenn wir – wie im Fall der Funkzellenabfrage – von der rechtsstaatlichen Anwendung der bundeseinheitlichen Strafprozessordnung durch die Polizei und Justiz des Landes Schleswig-Holstein reden.“

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Steffen Voß

Mitglied des Arbeitskreises Digitale Gesellschaft der SPD Schleswig-Holstein.

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