Arbeitskreis Digitale Gesellschaft

SPD Schleswig-Holstein

5. Juli 2013

Bundespolitik
Thomas Oppermann zur Vorratsdatenspeicherung

Thomas Oppermann | Foto: Gerrit Sievert
Thomas Oppermann | Foto: Gerrit Sievert

Union gibt Vorratsdatenspeicherung auf” meldete Spiegel Online heute morgen. Doch natür­lich war das nur eine Ente. Die CDU-Vorratsdatenspeicherung heißt jetzt „Mindestspeicherung” — Inhaltlich ändert sich nichts. Daraufhin meldet sich am Nachmittag SPD Innenexperte Thomas Oppermann: „Nach Prism darf die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung keinen Bestand mehr haben.” Ist es die Wende in der Vorratsdatenspeicherung? Vermutlich leider nicht.

Was auf den ersten Blick nach einem Kurswechsel aussieht, ist was der SPD-Bundesparteitag 2011 als Kompromiss beschlossen hat. Denn Thomas Oppermann fährt fort: „Die Richtlinie muss grund­le­gend überar­beitet und geän­dert werden. Dabei muss der Datenschutz der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt stehen. Entsprechende Vorstöße der SPD hat der Innenminister bisher verhin­dert.” Genau das steht in dem Beschluss: Eine neue Richtlinie zu Vorratsdatenspeicherung, die wesent­lich weniger Daten sammelt und die auch noch verschieden lange — je nach Tiefe des Eingriffs in die Privatsphäre differenziert.

Hier einmal der komplette Beschlusstext, der die aktu­elle Beschlusslage der SPD widerspiegelt:

Datenschutz und Grundrechte stärken – Datenspeicherung begrenzen!

Der Parteitag fordert die Bundestagsfraktion auf, gemäß folgender Eckpunkte ein Gesetzgebungsvorhaben zu erarbeiten:

Die EU-Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet Deutschland ein Gesetz zu erlassen, durch welches alle Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, die Verbindungsdaten ihrer Kundinnen und Kunden mindes­tens 6, höchs­tens 24 Monate zu spei­chern. Auf Verbindungsdaten von tatver­däch­tigen Kunden sollen die Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zugreifen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz, mit dem diese Richtlinie in deut­sches Recht umge­setzt werden sollte, für verfas­sungs­widrig erklärt. Die SPD hat dieses Urteil ausdrück­lich begrüßt. Für die SPD ist klar: Datenschutz und Grundrechte müssen gestärkt werden. Nur in diesem Rahmen wäre eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland überhaupt möglich.

Hingegen sind CDU und FDP nicht in der Lage, die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung zu einem vernünf­tigen Ergebnis zuführen. Die Bundesregierung handelt verant­wor­tungslos und schafft keinerlei recht­liche Klarheit. Das soge­nannte Quick-Freeze– Verfahren, wonach erst bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat die bei den Providern vorhan­denen Daten „einzu­frieren” sind, bringt keinen zusätz­li­chen Nutzen, ist für die Gewährleistung einer effek­tiven Strafverfolgung untaug­lich und verletzt darüber hinaus rechts­staat­liche Grundsätze. Wir fordern die Bundesregierung auf, darzu­legen, wie und wann sie die EU — Richtlinie im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzu­setzen gedenkt.

Für die SPD ist klar, dass diese Vorgaben bei der Ausgestaltung eines Umsetzungsgesetzes strikt befolgt werden müssen. Denn, die von der EU-Richtlinie gefor­derte Speicherungsverpflichtung stellt einen gravie­renden Eingriff in die infor­ma­tio­nelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikationsdiensten dar. Insbesondere die von der Richtlinie vorge­schrie­bene Mindestspeicherdauer von 6 Monaten greift unver­hält­nis­mäßig stark in das Grundrecht ein.

Eine derart lang­fris­tige, verdachts­un­ab­hän­gige Speicherung von Telefon– und Internetverbindungen lehnen wir ab. Wir setzen uns auf euro­päi­scher Ebene für eine Revision der EU-Richtlinie ein. Insbesondere für die Möglichkeit auf natio­naler Ebene weitere Einschränkungen regeln zu können:

  • eine Verkürzung der Speicherfristen auf deut­lich unter sechs Monate. Feststellungen in der Praxis haben ergeben, dass eine Speicherdauer von drei Monaten in aller Regel ausrei­chend ist.
  • eine Differenzierung der Speicherdauer und Zugriffsvoraussetzungen anhand der zu spei­chernden Datenarten hinsicht­lich ihrer Eingriffsintensität.

Zudem müssen die Telekommunikationsunternehmen gesetz­lich verpflichtet werden, mindes­tens den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 fest­ge­legten Datenschutz-Standard zu gewähr­leisten und aktu­ellen Entwicklungen anzu­passen. Die so bei den Providern gespei­cherten und geschützten Daten dürfen zur Strafverfolgung nur abge­rufen werden, wenn ein Nutzer / eine Nutzerin verdächtig ist, schwerste Straftaten gegen Leib, Leben oder sexu­elle Selbstbestimmung begangen zu haben.

Wir stellen klar:

  • Ein Abruf für zivil­recht­liche Zwecke muss rechts­si­cher ausge­schlossen werden (z.B. bei Urheberrechts– und Copyright-Fragen).
  • Die nach der Rechtsgrundlage für eine Vorratsdatenspeicherung erho­benen Daten dürfen nicht zur Erstellung eines Bewegungsprofils abge­fragt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird rich­ter­lich darüber entschieden, ob die Daten eines Nutzers / einer Nutzerin durch Ermittlungsbehörden bei einem Provider abge­rufen werden dürfen. Um die Garantie der Rechtsstaatlichkeit zu gewähr­leisten, ist ein quali­fi­zierter Richtervorbehalt vorzu­sehen. Über einen erfolgten Abruf muss zwin­gend eine revi­si­ons­si­chere Protokollierung erfolgen. Dem / der Betroffenen ist eine nach­ge­la­gerte Auskunft über den Datenabruf zu erteilen. Für die Daten eines Berufsgeheimnisträgers gilt ein abso­lutes Verwertungsverbot.

Grob fahr­läs­sige (gegen Datensicherheit-Standards) oder vorsätz­liche Verstöße gegen die vorste­henden Regelungen, müssen strenge Sanktionen nach sich ziehen. Im Rahmen dieser Einschränkungen und Einhaltung der strengen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Umsetzung der Richtlinie fest­ge­legt hat, ist der Abruf der Telekommunikationsverbindungdaten bei den Providern durch Ermittlungsbehörden ein verhält­nis­mä­ßiges Instrument.

Speicherregelung für exis­tie­renden Datensammlungen
Als proble­ma­tisch sehen wir Sozialdemokraten aber auch die bereits ohne gesetz­liche Verpflichtung exis­tie­renden Datensammlungen bei Telekommunikationsunternehmen an: Diese spei­chern sensible Daten teil­weise bis zu 180 Tage für tech­ni­sche Zwecke oder aus Gründen der Abrechnung.

Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion auf, ein Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen, das für die Speicherung und für einen Zugriff durch Dritte auf die von Telekommunikationsanbietern gespei­cherten Daten klare Rahmen setzt. Da unter­schied­liche Datenarten verschie­dene Gefährdungspotentiale aufweisen, ist dabei nach Datenarten zu differenzieren.

Steffen Voß

Mitglied des Arbeitskreises Digitale Gesellschaft der SPD Schleswig-Holstein.

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Ein Kommentar

  1. […] SPD hatte auf ihrem Bun­des­par­tei­tag 2010 die Bun­des­tags­frak­tion beauf­tragt, sich für eine Ände­rung der EU-​​Richtlinie ein­zu­set­zen, um die Spei­che­rung der […]

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