12. November 2016
Grundrechte
Braucht Digitalisierung digitale Grundrechte?
Technologie als Herausforderung für die Demokratie
„Verfassungen sind etwas Gegebenes, zugleich aber auch etwas zur Weiterentwicklung Aufgegebenes“, erinnerte die Leiterin Medienpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), Johanna Niesyto, zur Eröffnung der Podiumsdiskussion „Leben im Netz“ an die Worte von Andreas Voßkuhle. Meinungsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Privatsphäre, Kopplungsverbot, aber auch die technische Durchsetzung der Grundrechte mit bspw. Verschlüsselung standen im Fokus der Debatte über die Frage, ob ein beruflich und privat vernetzter, teilweise schon im Netz lebender Bürger neue – digitale – Grundrechte braucht.
Und falls ja, welche.
Diese Frage beschäftigte zuvor auch schon das Deutsche Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). In einer aktuellen Studie untersuchte das DVISI, ob es überhaupt eine digitale Dimension der Grundrechte gibt. Und ob das Grundgesetz für das neue, digitale Zeitalter tauglich ist. „Das Grundgesetz“[1], erklären Autoren der Studie, „ist als Antwort auf eine bestimmte historische Situation konzipiert worden – daher steht die klassische Abwehrdimension der Grundrechte im Vordergrund.“ Jetzt ginge es darum, der Abwehrdimension eine Schutzkomponente hinzuzufügen.
Die Frage nach digitaler Dimension der Grundrechte konnte in der Studie rasch bejaht werden: Sie existiert. Persönlichkeitsrechte oder aktive Handlungsweisen (vom Versammlungsrecht bis zu privaten Rückzugsräumen) beanspruchen online den gleichen Schutz wie offline. Die zweite Frage nach der „Tauglichkeit“ des Grundgesetzes ist dennoch „nicht zwingend ebenfalls positiv zu beantworten“, so das Ergebnis der Studie. Neben der Abwehrwirkung des Grundgesetzes seien es die staatlichen Schutzpflichten und die (mittelbare) Drittwirkung der Grundrechte, die es zu aktivieren gilt. Denn gerade „[d]ie Beeinträchtigung durch private Dritte (oder andere Staaten) wird bei den digitalen Rechten zur Regel“[2].
Grundrechte, erinnerte die Wissenschaftlerin Julia Pohle bei FES, gelten zwischen Bürger und Staat. Nun müsse der Staat gewährleisten, dass die Grundrechte auch gegenüber Dritten gelten. Ob es sich dabei um freie Meinungsäußerung, Zensur, Hatespeech oder Cybermobbing handelt: „Wenn ein Unternehmen die Öffentlichkeit prägt“, so Martin Dörmann, MdB, im „