Kein Leistungsschutzrecht für Verleger
Anlässlich der aktuellen Diskussion und der Planung der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP auf Bundesebene, das Leistungsschutzrecht noch vor der Sommerpause einzuführen, positioniert sich der Arbeitskreis „Digitale Gesellschaft“ der SPD Schleswig-Holstein wie folgt:
Der AK spricht sich gegen ein wettbewerbsrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus. Wir wollen dagegen prüfen, ob ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten die Stellung der angestellten und der freiberuflichen Journalisten gegenüber den Verlagen und Suchmaschinenbetreibern stärkt.
Begründung
Die Regierungskoalition im Bund hat mit Beschluss vom 5.3.2012 ein „Leistungsschutzrecht für Presseunternehmen“ beschlossen. Der Beschlusstext drückt sich vor einer klaren Aussage dazu, was die „geschützte Leistung“ ausmacht, und von welcher Art der rechtliche Schutz sein soll. Es steht lediglich fest, dass nicht Journalisten, sondern Presseunternehmen geschützt werden sollen. Journalisten sollen lediglich in einer Weise an den Zusatzerlösen beteiligt werden, die mehr oder minder im Belieben der Presseverleger steht.
Wir halten dazu fest:
I. Unsere Rechtsordnung sieht die Erfindung beliebiger Leistungsschutzrechte durch den Gesetzgeber nicht vor. Statt beliebiger Leistungsschutzrechte kennt unsere marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung regelmäßig nur urheberrechtliche und nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte. Das von der Regierungskoalition geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist aber sachlich kein urheberrechtliches sondern ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht: Denn es soll für alle übermittelten Presseinhalte gelten, unabhängig davon, ob diese Presseinhalte selbst einen Urheberschutz genießen oder nicht.
Unsere Rechtsordnung sieht auch nicht vor, Leistungsschutzrechten beliebige Inhalte zu geben. Herkömmlich verschaffen Leistungsschutzrechte ihrem Inhaber das Recht, etwas zu verbieten. „Leistungsschutzrechtlicher Verbotsanspruch“ ist die Bezeichnung dafür. Das geplante Leistungsschutzrecht soll aber kein Verbotsrecht einführen, sondern es soll einen Anspruch auf fremdes Geld verschaffen. Es ist ein „leistungsschutzrechtlicher Entgeltanspruch“.
Leistungsschutzrechte auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts sind in unserer auf Wettbewerb gegründeten Rechtsordnung ein Fremdkörper. Gegen fremden Wettbewerb gibt es nur ganz ausnahmsweise rechtlichen Schutz. Der besteht dann gewöhnlich in Verbotsansprüchen, nicht in Entgeltansprüchen. Diese wenigen Ausnahmen betreffen den Schutz für Datenbanken als Ganzes oder für Datenbankteile und den Schutz vor „unlauterem Wettbewerb“, also den Schutz gegen kopierende Nachahmung und den Schutz gegen unmittelbare Leistungsübernahme („Ausschlachten“ fremder Leistung). Dagegen sind Vorrang-Rechte einer Wettbewerbsordnung fremd: Ältere Rechte früherer Anbieter, — mit Vorrang gegenüber den jüngeren Rechten späterer Anbieter — gibt es dort nicht.
Die ausnahmsweise verbotenen (weil: „unlauteren“) Wettbewerbsweisen sind aber nicht das was Suchmaschinen und News-Aggregatoren tun. Suchmaschinen und News-Aggregatoren kopieren keine Datenbankteile. Sie betreiben auch kein „unlauteres“ bloßes Kopieren oder Ausschlachten einer fremden Vorleistung. Sie stiften mit der von ihnen geschaffenen Weiterverbreitungsleistung eine Reichweitenverlängerung, die auch dem ursprünglichen Presseprodukt zugute kommt. Die Art der Weiterverbreitung eröffnet zudem einen medienübergreifend-systematisierenden Zugang und damit einen weiteren eigenständigen Mehrwert.
Dass es einen Rechtsschutz alter Geschäftsmodelle vor neuen Geschäftsmodellen weder durch Wettbewerbsrecht noch durch Urheberrecht gibt, konnten die Verleger dementsprechend bereits mehrfach Gerichtsurteilen entnehmen, etwa der „Paperboy“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2003: Dort hatte die Pressesuchmaschine „Paperboy“ tiefe Links (Links auf einzelne Presseartikelseiten unterhalb der Hauptseite eines Presseunternehmens) gesetzt, die nach der Absicht des Presseunternehmens nicht einzeln und direkt hätten verlinkt werden sollen. Der BGH hat aber erklärt, dass diese tiefe Verlinkung weder wettbewerbswidrig noch urheberrechtswidrig ist, — (kein unzulässiges Ausschlachten einer fremden Wettbewerbsleistung, keine unzulässige Kopie eines geschützten Stoffs). Die tiefe Verlinkung kann deshalb nicht per Gerichtsurteil verboten werden. Die Paperboy-Entscheidung des BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 17.7.2003 — I ZR 259⁄00) findet sich hier, mit Pressemitteilung dazu hier.
Internet-Dienstleistungen sind so wenig aufzuhalten wie vor 400 Jahren die Windmühle. Das hat nun auch der Teil der deutschen Verlegerschaft verstanden, der als Lobby hinter dem Gesetzgebungsvorhaben steht, das der Beschluss vom 5.3.2012 auf den Weg bringen will. Dort strebt man deshalb nun (anders als noch 2003) keine Verbotsrechte mehr an. Stattdessen möchte man nun an der systematisierenden Weiterverbreitung des Zugriffs auf die eigenen Internet-Artikel durch Suchmaschinen und ähnliche Dienste mitverdienen. Das angestrebte leistungsschutzrechtliche Entgelt für Presseverleger ist das Instrument dafür. Sachlich ist das ein Marktpachtzins, also ein Entgelt, das der Inhaber eines alteingesessenen Geschäftsmodells von dem Betreiber eines neuen Geschäftsmodells bekommt, weil das neue Geschäftsmodell ohne das alte keinen Gegenstand hätte. Eine solche Marktpacht möchte der Teil der deutschen Verlegerschaft, deren Lobby hinter diesem Gesetzgebungsvorhaben steht, in ein Gesetz geschrieben haben.
Ein solcher presseseitiger Anspruch auf Marktpacht-Erlöse aus fremden Geschäftsmodellen beschränkt aber die Rechte der Betreiber neuer Internet-Geschäftsmodelle in ihren Erwerbsrechten und ist verfassungswidrig (Artikel 12 und 14 Grundgesetz).
Wer mit seiner Dienstleitung die Reichweite eines vorhandenen Marktangebots vergrößert, oder wer einen weiteren und übergreifend-systematisierenden Zugang zu ihm schafft, der muss dafür dem Anbieter des bereits vorhandenen Angebots niemals etwas bezahlen. Solche feudalistischen Auswüchse sind einer Wettbewerbsordnung fremd. Der Taxiunternehmer, der dem Ausflugsrestaurants die Gäste zufährt, muss dafür dem Betreiber des Restaurants nichts bezahlen, — obwohl es ohne das Restaurant keine Taxifahrten dorthin gäbe.
Auch der Verleger des städtische Museumsführers, der etwa zu mehr als einem Museum systematisierende oder vergleichende Aussagen enthält, muss dafür der Stadt als Betreiberin der einzelnen Museen nichts bezahlen, — obwohl der vergleichende Museumsführer ohne die Vielfalt der städtischen Museen keinen verkäuflichen Inhalt hätte. Für Presseverleger kann es da gegenüber Suchmaschinen-Betreibern und News-Aggregatoren keine feudalistische Extrawurst geben.
Nach der Lösung, die der interessierte Teil der Verlegerschaft mit einem wettbewerbsrechtlich aufsetzenden Leistungsschutzrecht anstrebt, hätten Verleger sogar dann Zahlungsansprüche gegen Suchmaschinen und News-Aggregatoren, wenn der Presseartikel, auf den verlinkt wird (oder: der aggregiert wird), eine bloße Abschreibe-Leistung aus freien Inhalten (wie etwa: der Wikipedia) wäre. Eine Regelung, die ein derartiges Geldverdienen mit dem bloßen Abschreiben freier Inhalte erlaubt, darf es nicht geben.
Don Quichotte konnte die Windmühle nicht aufhalten. Wir fügen hinzu: Auch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Windmüller hatte er nicht. Don Quichotte durfte aber gern eigene Windmühlen betreiben. Nur einen Rechtsanspruch auf die ungestörte Fortsetzung des Rittertums, — den hatte er nicht.
II. Natürlich könnte die Bundesregierung einen anderen Beschluss fassen als den vom 5.3.2012. Sie könnte so für Presseartikel statt eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts für Verleger ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten auf den Weg bringen.
Sie könnte so die vereinzelten Text-Produzenten vor den vermachteten Oligopolen des Text-Handels schützen, — was für den Bereich der Textinhalte der ursprüngliche historische Zweck des Urheberrechts ist.
Bisher streiten sich zwei mächtige Beteiligte auf der Stufe des Produkt-Absatzes, — mit dem zweckentfremdeten Werkzeug „Leistungsschutz“, das eigentlich dem in seiner Vereinzelung Schutzbedürftigen zusteht, — das ist der Journalist als der Produkt-Hersteller. Mit einem urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzrecht für Journalisten ist das Werkzeug wieder bei dem, dem es für seinen Schutz wirklich zusteht.
Dieses urheberrechtlich begründete Leistungsschutzrecht für Journalisten könnte allerdings nur für solche Presseinhalte in Geltung gesetzt werden, die ein bestimmtes Mindestniveau haben, so wie dies allgemein den Regeln des urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzes entspricht. Deshalb dürften auch Inhalte, die von Journalisten bei freien Quellen (wie der Wikipedia im Internet zum Beispiel) bloß abgeschrieben wurden, ebenfalls nicht entgeltpflichtig werden.
Bei einem solchen Leistungsschutzrecht wären Verleger lediglich Vermittler für Zusatzerlöse, die nach Abzug einer sehr mäßigen Abwicklungsprovision an die Journalisten weiterzureichen wären. Diese Weitervermittlung von Zusatzerlösen müsste so organisiert sein, dass aus Journalistensicht jederzeit und ohne einzelne Rückfragen beim Verleger transparent ist, dass die finanzielle Abwicklung der Verleger gegenüber den Journalisten durchgängig fair abläuft. Pauschalregelungen wären gänzlich unzulässig.
Über Schutz kann man reden. Über Schutz für Schutzbedürftige. Über ein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht für Journalisten. Urheberrechtlich begründet. Und urheberrechtlich begrenzt. Keine Berechtigung hat ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht für Verleger. Wieder ein Thema, das die Bundesregierung entdeckt hat. Und dann verfehlt.