Arbeitskreis Digitale Gesellschaft

SPD Schleswig-Holstein

Sitzung …und es gibt Süßes | Foto: Steffen Voß

Einladung

Einladung zur 25. Sitzung

Die 25. Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am Freitag, den 29.05.2015 um 19:30 Uhr im Walter-Damm-Haus in Kiel statt. mehr…

Sitzung …und es gibt Süßes | Foto: Steffen Voß

Einladung/In eigener Sache

14. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“

Die 14.  Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

Freitag, den 19.04.2013 um 19:00 Uhr

im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

statt

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Einladung

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2013

Die Jahreshauptversammlung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

Freitag, den 01.03.2013 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

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Einladung

12. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“

Die zwölfte Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

Freitag, den 25.01.2013 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

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Einladung

11. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft

Die elfte Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

Freitag, den 23.11.2012 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

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Allgemein

Update: ABGESAGT! (10. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“)

Die Sitzung wurde abgesagt.

Die zehnte Sitzung des AK "Digitale Gesellschaft" findet am

28.09.2012 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

statt

Entwurf Tagesordnung

Top 1: Begrüßung

  • Offene Punkte aus der letzten Sitzung
  • Ergänzungen der Tagesordnung

Top 2: Netzpolitik im Landtag

  • Diskussion Antrags-Situation rund um Störerhaftung
  • Diskussion Umsetzung „Parlamentarismus im Wandel“

Top 3: Digitale Parteiarbeit / Digitale Parteiinfrastruktur / Digitale Geschäftsstelle

  • Bericht aktueller Stand Prototyp auf Basis WordPress
  • Bericht Vorbereitung Migration Infrastruktur AK Digitale Gesellschaft

Top 4: Veranstaltung des AK zu Netzpolitik im Norden

  • Verschiebung auf Januar: Gründe und Planung
  • Darstellung aktueller Gespräche
  • Planung: SocialMedia

Top 5: OpenGovernment und OpenData

  • Aktueller Entwurf eGovernment-Gesetz Bund: Auswirkungen auf Schleswig-Holstein

Top 6: Nächstes Treffen

Vorschlag: Nächstes reguläres Treffen am 22.11.2012

Allgemein

9. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“

Die neunte Sitzung des AK "Digitale Gesellschaft" findet am

27.07.2012 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel

Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

statt

Entwurf Tagesordnung

Top 1: Begrüßung

  • Offene Punkte aus der letzten Sitzung
  • Ergänzungen der Tagesordnung

Top 2: Digitale Parteiarbeit / Digitale Parteiinfrastruktur / Digitale
Geschäftsstelle

  • Bericht aktueller Stand und Planung Online-Infrastruktur von
    SPD-NET-SH (angefragt)

  • Aktueller Stand der Infrastruktur des AK, aktuelle Mitnutzerinnen und
    Mitnutzer

  • Festlegen Fortschreibung der Infrastruktur des AK
  • Diskussion „Konzept digitale Geschäftsstelle“
  • Neue geplante Dienste des AK: Liquid Feedback und Doodle-Clone
  • Angebot an andere Arbeitskreise und -gemeinschaften, „unsere”
    Arbeitsweise vorzustellen, Anforderungen anderer Arbeitskreise und
    Gliederungen erheben, Online-Umfrage?

Top 3: Veranstaltung des AK zu Netzpolitik im Norden

  • Termin 24.08., Ort noch unklar
  • Vortrag zu eGovernment und Social Media in bei der Hansestadt Hamburg (angefragt)
  • Vorstellung des Hamburger AK (angefragt)
  • allgemein: Networking mit Netzpolitikern der Koalitionsparteien
  • öffentlicher Termin, Ort?

(evtl.) Top 4: Konzept OpenGovernment und OpenData (falls es hinreichend fertig ist)

  • Vorstellung Konzeptpapier „OpenData: Umsetzungsstrategie Schleswig-Holstein“
  • Diskussion Konzeptpapier und weitere Schritte

Top 5: Nächstes Treffen

Vorschlag: Nächstes reguläres Treffen am 21.09.2012

Allgemein

Kein Leistungschutzrecht für Verleger!

Anlässlich der aktuellen Diskussion und der Planung der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP auf Bundesebene, das Leistungsschutzrecht noch vor der Sommerpause einzuführen, positioniert sich der Arbeitskreis "Digitale Gesellschaft" der SPD Schleswig-Holstein wie folgt:

Der AK spricht sich gegen ein wettbewerbsrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus. Wir wollen dagegen prüfen, ob ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten die Stellung der angestellten und der freiberuflichen Journalisten gegenüber den Verlagen und Suchmaschinenbetreibern stärkt.

Begründung

Die Regierungskoalition im Bund hat mit Beschluss vom 5.3.2012 ein "Leistungsschutzrecht für Presseunternehmen" beschlossen. Der Beschlusstext drückt sich vor einer klaren Aussage dazu, was die "geschützte Leistung" ausmacht, und von welcher Art der rechtliche Schutz sein soll. Es steht lediglich fest, dass nicht Journalisten, sondern Presseunternehmen geschützt werden sollen. Journalisten sollen lediglich in einer Weise an den Zusatzerlösen beteiligt werden, die mehr oder minder im Belieben der Presseverleger steht.

Wir halten dazu fest:

I. Unsere Rechtsordnung sieht die Erfindung beliebiger Leistungsschutzrechte durch den Gesetzgeber nicht vor. Statt beliebiger Leistungsschutzrechte kennt unsere marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung regelmäßig nur urheberrechtliche und nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte. Das von der Regierungskoalition geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist aber sachlich kein urheberrechtliches sondern ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht: Denn es soll für alle übermittelten Presseinhalte gelten, unabhängig davon, ob diese Presseinhalte selbst einen Urheberschutz genießen oder nicht.

Unsere Rechtsordnung sieht auch nicht vor, Leistungsschutzrechten beliebige Inhalte zu geben. Herkömmlich verschaffen Leistungsschutzrechte ihrem Inhaber das Recht, etwas zu verbieten. "Leistungsschutzrechtlicher Verbotsanspruch" ist die Bezeichnung dafür. Das geplante Leistungsschutzrecht soll aber kein Verbotsrecht einführen, sondern es soll einen Anspruch auf fremdes Geld verschaffen. Es ist ein "leistungsschutzrechtlicher Entgeltanspruch".

Leistungsschutzrechte auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts sind in unserer auf Wettbewerb gegründeten Rechtsordnung ein Fremdkörper. Gegen fremden Wettbewerb gibt es nur ganz ausnahmsweise rechtlichen Schutz. Der besteht dann gewöhnlich in Verbotsansprüchen, nicht in Entgeltansprüchen. Diese wenigen Ausnahmen betreffen den Schutz für Datenbanken als Ganzes oder für Datenbankteile und den Schutz vor „unlauterem Wettbewerb“, also den Schutz gegen kopierende Nachahmung und den Schutz gegen unmittelbare Leistungsübernahme („Ausschlachten“ fremder Leistung). Dagegen sind Vorrang-Rechte einer Wettbewerbsordnung fremd: Ältere Rechte früherer Anbieter, – mit Vorrang gegenüber den jüngeren Rechten späterer Anbieter – gibt es dort nicht.

Die ausnahmsweise verbotenen (weil: „unlauteren“) Wettbewerbsweisen sind aber nicht das was Suchmaschinen und News-Aggregatoren tun. Suchmaschinen und News-Aggregatoren kopieren keine Datenbankteile. Sie betreiben auch kein „unlauteres“ bloßes Kopieren oder Ausschlachten einer fremden Vorleistung. Sie stiften mit der von ihnen geschaffenen Weiterverbreitungsleistung eine Reichweitenverlängerung, die auch dem ursprünglichen Presseprodukt zugute kommt. Die Art der Weiterverbreitung eröffnet zudem einen medienübergreifend-systematisierenden Zugang und damit einen weiteren eigenständigen Mehrwert.

Dass es einen Rechtsschutz alter Geschäftsmodelle vor neuen Geschäftsmodellen weder durch Wettbewerbsrecht noch durch Urheberrecht gibt, konnten die Verleger dementsprechend bereits mehrfach Gerichtsurteilen entnehmen, etwa der "Paperboy"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2003: Dort hatte die Pressesuchmaschine "Paperboy" tiefe Links (Links auf einzelne Presseartikelseiten unterhalb der Hauptseite eines Presseunternehmens) gesetzt, die nach der Absicht des Presseunternehmens nicht einzeln und direkt hätten verlinkt werden sollen. Der BGH hat aber erklärt, dass diese tiefe Verlinkung weder wettbewerbswidrig noch urheberrechtswidrig ist, – (kein unzulässiges Ausschlachten einer fremden Wettbewerbsleistung, keine unzulässige Kopie eines geschützten Stoffs). Die tiefe Verlinkung kann deshalb nicht per Gerichtsurteil verboten werden. Die Paperboy-Entscheidung des BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 17.7.2003 – I ZR 259 / 00) findet sich hier, mit Pressemitteilung dazu hier.

Internet-Dienstleistungen sind so wenig aufzuhalten wie vor 400 Jahren die Windmühle. Das hat nun auch der Teil der deutschen Verlegerschaft verstanden, der als Lobby hinter dem Gesetzgebungsvorhaben steht, das der Beschluss vom 5.3.2012 auf den Weg bringen will. Dort strebt man deshalb nun (anders als noch 2003) keine Verbotsrechte mehr an. Stattdessen möchte man nun an der systematisierenden Weiterverbreitung des Zugriffs auf die eigenen Internet-Artikel durch Suchmaschinen und ähnliche Dienste mitverdienen. Das angestrebte leistungsschutzrechtliche Entgelt für Presseverleger ist das Instrument dafür. Sachlich ist das ein Marktpachtzins, also ein Entgelt, das der Inhaber eines alteingesessenen Geschäftsmodells von dem Betreiber eines neuen Geschäftsmodells bekommt, weil das neue Geschäftsmodell ohne das alte keinen Gegenstand hätte. Eine solche Marktpacht möchte der Teil der deutschen Verlegerschaft, deren Lobby hinter diesem Gesetzgebungsvorhaben steht, in ein Gesetz geschrieben haben.

Ein solcher presseseitiger Anspruch auf Marktpacht-Erlöse aus fremden Geschäftsmodellen beschränkt aber die Rechte der Betreiber neuer Internet-Geschäftsmodelle in ihren Erwerbsrechten und ist verfassungswidrig (Artikel 12 und 14 Grundgesetz).

Wer mit seiner Dienstleitung die Reichweite eines vorhandenen Marktangebots vergrößert, oder wer einen weiteren und übergreifend-systematisierenden Zugang zu ihm schafft, der muss dafür dem Anbieter des bereits vorhandenen Angebots niemals etwas bezahlen. Solche feudalistischen Auswüchse sind einer Wettbewerbsordnung fremd. Der Taxiunternehmer, der dem Ausflugsrestaurants die Gäste zufährt, muss dafür dem Betreiber des Restaurants nichts bezahlen, – obwohl es ohne das Restaurant keine Taxifahrten dorthin gäbe.

Auch der Verleger des städtische Museumsführers, der etwa zu mehr als einem Museum systematisierende oder vergleichende Aussagen enthält, muss dafür der Stadt als Betreiberin der einzelnen Museen nichts bezahlen, – obwohl der vergleichende Museumsführer ohne die Vielfalt der städtischen Museen keinen verkäuflichen Inhalt hätte. Für Presseverleger kann es da gegenüber Suchmaschinen-Betreibern und News-Aggregatoren keine feudalistische Extrawurst geben.

Nach der Lösung, die der interessierte Teil der Verlegerschaft mit einem wettbewerbsrechtlich aufsetzenden Leistungsschutzrecht anstrebt, hätten Verleger sogar dann Zahlungsansprüche gegen Suchmaschinen und News-Aggregatoren, wenn der Presseartikel, auf den verlinkt wird (oder: der aggregiert wird), eine bloße Abschreibe-Leistung aus freien Inhalten (wie etwa: der Wikipedia) wäre. Eine Regelung, die ein derartiges Geldverdienen mit dem bloßen Abschreiben freier Inhalte erlaubt, darf es nicht geben.

Don Quichotte konnte die Windmühle nicht aufhalten. Wir fügen hinzu: Auch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Windmüller hatte er nicht. Don Quichotte durfte aber gern eigene Windmühlen betreiben. Nur einen Rechtsanspruch auf die ungestörte Fortsetzung des Rittertums, – den hatte er nicht.

II. Natürlich könnte die Bundesregierung einen anderen Beschluss fassen als den vom 5.3.2012. Sie könnte so für Presseartikel statt eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts für Verleger ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten auf den Weg bringen.

Sie könnte so die vereinzelten Text-Produzenten vor den vermachteten Oligopolen des Text-Handels schützen, – was für den Bereich der Textinhalte der ursprüngliche historische Zweck des Urheberrechts ist.

Bisher streiten sich zwei mächtige Beteiligte auf der Stufe des Produkt-Absatzes, – mit dem zweckentfremdeten Werkzeug "Leistungsschutz", das eigentlich dem in seiner Vereinzelung Schutzbedürftigen zusteht, – das ist der Journalist als der Produkt-Hersteller. Mit einem urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzrecht für Journalisten ist das Werkzeug wieder bei dem, dem es für seinen Schutz wirklich zusteht.

Dieses urheberrechtlich begründete Leistungsschutzrecht für Journalisten könnte allerdings nur für solche Presseinhalte in Geltung gesetzt werden, die ein bestimmtes Mindestniveau haben, so wie dies allgemein den Regeln des urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzes entspricht. Deshalb dürften auch Inhalte, die von Journalisten bei freien Quellen (wie der Wikipedia im Internet zum Beispiel) bloß abgeschrieben wurden, ebenfalls nicht entgeltpflichtig werden.

Bei einem solchen Leistungsschutzrecht wären Verleger lediglich Vermittler für Zusatzerlöse, die nach Abzug einer sehr mäßigen Abwicklungsprovision an die Journalisten weiterzureichen wären. Diese Weitervermittlung von Zusatzerlösen müsste so organisiert sein, dass aus Journalistensicht jederzeit und ohne einzelne Rückfragen beim Verleger transparent ist, dass die finanzielle Abwicklung der Verleger gegenüber den Journalisten durchgängig fair abläuft. Pauschalregelungen wären gänzlich unzulässig.

Über Schutz kann man reden. Über Schutz für Schutzbedürftige. Über ein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht für Journalisten. Urheberrechtlich begründet. Und urheberrechtlich begrenzt. Keine Berechtigung hat ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht für Verleger. Wieder ein Thema, das die Bundesregierung entdeckt hat. Und dann verfehlt.

Allgemein

7. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“

Die siebte Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

16.12.2011 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel


Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

statt

Tagesordnung

Top 1: Begrüßung

  • Offene Punkte aus der letzten Sitzung
  • Ergänzungen der Tagesordnung

Top 2: Barcamp des Landesverbands

  • Unterstützung des Landesverbands bei der Planung des Barcamps

Top 3: Facebook

  • Vorgehen innerhalb der SPD und des Arbeitskreises, Empfehlungen an die Gliederungen

Top 4: Vorratsdatenspeicherung

  • Sachstand nach Bundesparteitag
  • Sachstand in der SPD-Schleswig-Holstein: Der Antrag des Arbeitskreises wurde am 04.10. vom Landesparteirat angenommen.
  • Weitere Arbeitsplanung und Vorgehen zur Veröffentlichung

Top 5: Grundsatzprogramm

  • Weitere Überarbeitung
  • Kommunikation mit den Gliederungen in Schleswig-Holstein

Top 6: Kommunikation

  • Kommunikation und Information anderer Gliederungen bzw. Arbeitsgruppen über Themen und Ergebnisse des AK
  • Redaktionelle Arbeit auf akdigitalegesellschaft.de

Top 7: Themen- und Arbeitsplanung 2012

  • Planung der nächsten Treffen
  • Themenplanung
    • „Verwaltungsreform: Modernisierung durch Informationstechnik“
    • „Open Data / Open Government“
    • „Digitale Parteiarbeit / Digitale Parteiinfrastruktur / Digitale Geschäftsstelle“
    • „Netzneutralität“
  • Ort für kommende Treffen
  • Tagungshäufigkeit
  • Video-Unterstützung für Tagungen

Allgemein

6. Sitzung des Landes-AK „Digitale Gesellschaft“

Die sechste Sitzung des AK „Digitale Gesellschaft“ findet am

18.11.2011 um 19:00 Uhr


im Walter-Damm-Haus in Kiel


Walter-Damm-Haus
Kleiner Kuhberg 28–30
24103 Kiel

statt

Entwurf zur Tagesordnung

Top 1: Begrüßung

  • Offene Punkte aus der letzten Sitzung

Top 2: Wahlprogramm

  • Überblick über die Änderungswünsche aus Wiki, Mailingliste und direkter Kommunikation

Top 3: Nächste Themen

  • Planung der nächsten Treffen, offene Themen bisher:
    • „Verwaltungsreform: Modernisierung durch Informationstechnik“
    • „Netzneutralität“
    • „Jahresplanung 2012“

Geplanter Termin für die nächste Sitzung ist der 16.12.2011