Arbeitskreis Digitale Gesellschaft

SPD Schleswig-Holstein

Copyright

Urheberrecht

„Kreative kommen zu kurz!“

EU-Kommission präsentiert Reform des Urheberrecht: „Die EU-Kommission hat versäumt, die Rolle der Kreativen im digitalen Zeitalter zu stärken. Im Ansatz wird die unfaire Vergütung von Urheberinnen und Urhebern zwar angegangen, aber das Ergebnis der Reform bleibt unbefriedigend“, kritisiert Dietmar Dietmar Köstered im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments. „Die Kulturschaffenden und Kreativen kommen wieder zu kurz. Wir benötigen ein starkes europäisches Urhebervertragsrecht sowie ein Verbandsklagerecht.“ mehr…

Googles Firmensitz

Surftipp

Leistungsschutzrecht: Jetzt verzichtet auch Springer

Am 1. August 2013 soll das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft treten. Doch schon jetzt ist klar, dass das „Lex Google“ ein Flop wird. Nachdem schon länger eine Reihe Verlage erklärt haben, nicht auf die Rechte aus dem Leistungsschutzrecht zu bestehen, macht nun auch die Axel Springer AG einen Rückzieher – dabei war der die treibende Kraft. mehr…

Sven Thomsen, Sprecher des Arbeitskreises Digitale Gesellschaft

Stellungnahme

Leistungsschutzrecht für Presseverleger stoppen!

Zum offenen Brief verschiedener Prominenter an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger erklärt Sven Thomsen, Sprecher des Arbeitskreises Digitale Gesellschaft:

„Das von CDU/CSU und FDP beschlossene Leistungsschutzrecht für Presseverleger schafft mehr Probleme als es löst. Wir bekommen neue Rechtsunsicherheiten sowohl für innovative Internetunternehmen wie auch für kleine Blogs. Das Problem der Finanzierung von hochwertigem Journalismus wird dagegen nicht gelöst. mehr…

Offener Brief: Leistungsschutzrecht für Presseverlage stoppen

Bundespolitik

Leistungsschutzrecht stoppen: Offener Brief an die Landesregierungen

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Bundesrat zu stoppen, hat sich ein überparteiliches Bündnis mit prominenten Unterstützerinnen und Unterstützern auf die Fahnen geschrieben. In einem offenen Brief an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten untermauern sie ihre Forderung mit einer Vielzahl Argumenten und fordern die Länderchefs dazu auf, im Bundesrat gegen das Leistungsschutzrecht zu stimmen: „Wir appellieren daher an die Landesregierungen, den Gesetzentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Bundesrat nicht passieren und damit vorerst nicht in Kraft treten zu lassen. Wir möchten Sie vielmehr dringend bitten, gemeinsam mit den anderen Bundesländern den Vermittlungsausschuss anzurufen und dieses Gesetz zu stoppen.“ Kritisiert wird vor allem die Rechtsunsicherheit, die die aktuelle Regelung nach sich ziehen könnte. mehr…

Bundespolitik

Politische Jugendorganisationen gegen das Leistungsschutzrecht

In einer gemeinsamen Erklärung wenden sich Jusos, Junge Grüne, Junge Union, Junge Liberale und Junge Piraten gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines sogenannten Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Jugendorganisationen von SPD, Grünen, CDU, FDP und Piratenpartei erklären: “Wir lehnen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage ab. Derzeit stellen viele Verlage ihre Inhalte freiwillig kostenfrei und für jedermann zugänglich ins Netz. Sie tun dies, um öffentlich wahrgenommen zu werden und um Werbeeinnahmen zu generieren. Es gibt bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, Inhalte im Netz dem Zugriff durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren zu entziehen. Damit bleibt es den Verlagen unbenommen, den Zugriff und die Zugriffsbedingungen für ihre Inhalte zu steuern und auszugestalten. Eine Schutzlücke gibt es nicht. Es ist uns unbegreiflich, dass der Gesetzgeber der Argumentation der Verlegerverbände folgt, es müsse eine Lücke geschlossen werden. mehr…

Allgemein

D64- Kampagne: Leistungsschutzrecht stoppen!

Der Verein D64 – Zentrum für digitalen Fortschritt hat in den vergangenen Tagen eine Kampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht gestartet. Unter dem Motto "Leistungsschutzrecht stoppen!" warnt der Verein vor den unüberschaubaren, negativen Auswirkungen für eine lebendige deutsche Blogosphäre. Das Leistungsschutzrecht soll Presseverlagen weitergehende Schutzrechte als bisher einräumen, bei denen nicht nur gesamte Texte oder Bilder, sondern zukünftig sogar schon kleinste Auszüge aus Texten geschützt werden, für die dann finanzielle Abgaben fällig werden. Mit einem WordPress-Plugin können alle Links auf bekannte Presseerzeugnisse automatisch auf die Kampagnen-Seite umgeleitet werden, um Leserinnen und Leser auf die Gefahren hinzuweisen.

Der vor Kurzem öffentlich gewordene Referentenentwurf
zum Leistungsschutzrecht hat es in sich. Selbst die altehrwürdige ZEIT
warnt: "Von Pressetexten sollten künftig besser alle die Finger lassen":

"Der Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht könnte sogar gegen die Verfassung verstoßen. Zumindest aber wird er Bloggern Ärger und Anwälten neue Einnahmequellen bescheren."

Noch vor der Sommerpause soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Wer sich weitergehend über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage informieren will, kann das bei der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL) tun.

Allgemein

Entwurf des Leistungsschutzrecht verfügbar

iRights.info hat den Referenten-Entwurf zum Leistungschutzrecht veröffentlicht.

iRights.info hat einen eigenen Bereich zum Leistungsschutzrecht mit weiteren Informationen, ebenso IGEL (Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht).

IGEL hat auch die Stellungnahme des AK Digitale Gesellschaft zum Leistungsschutzrecht übernommen und zusammengefasst.

Allgemein

Kein Leistungschutzrecht für Verleger!

Anlässlich der aktuellen Diskussion und der Planung der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP auf Bundesebene, das Leistungsschutzrecht noch vor der Sommerpause einzuführen, positioniert sich der Arbeitskreis "Digitale Gesellschaft" der SPD Schleswig-Holstein wie folgt:

Der AK spricht sich gegen ein wettbewerbsrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus. Wir wollen dagegen prüfen, ob ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten die Stellung der angestellten und der freiberuflichen Journalisten gegenüber den Verlagen und Suchmaschinenbetreibern stärkt.

Begründung

Die Regierungskoalition im Bund hat mit Beschluss vom 5.3.2012 ein "Leistungsschutzrecht für Presseunternehmen" beschlossen. Der Beschlusstext drückt sich vor einer klaren Aussage dazu, was die "geschützte Leistung" ausmacht, und von welcher Art der rechtliche Schutz sein soll. Es steht lediglich fest, dass nicht Journalisten, sondern Presseunternehmen geschützt werden sollen. Journalisten sollen lediglich in einer Weise an den Zusatzerlösen beteiligt werden, die mehr oder minder im Belieben der Presseverleger steht.

Wir halten dazu fest:

I. Unsere Rechtsordnung sieht die Erfindung beliebiger Leistungsschutzrechte durch den Gesetzgeber nicht vor. Statt beliebiger Leistungsschutzrechte kennt unsere marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung regelmäßig nur urheberrechtliche und nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte. Das von der Regierungskoalition geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist aber sachlich kein urheberrechtliches sondern ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht: Denn es soll für alle übermittelten Presseinhalte gelten, unabhängig davon, ob diese Presseinhalte selbst einen Urheberschutz genießen oder nicht.

Unsere Rechtsordnung sieht auch nicht vor, Leistungsschutzrechten beliebige Inhalte zu geben. Herkömmlich verschaffen Leistungsschutzrechte ihrem Inhaber das Recht, etwas zu verbieten. "Leistungsschutzrechtlicher Verbotsanspruch" ist die Bezeichnung dafür. Das geplante Leistungsschutzrecht soll aber kein Verbotsrecht einführen, sondern es soll einen Anspruch auf fremdes Geld verschaffen. Es ist ein "leistungsschutzrechtlicher Entgeltanspruch".

Leistungsschutzrechte auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts sind in unserer auf Wettbewerb gegründeten Rechtsordnung ein Fremdkörper. Gegen fremden Wettbewerb gibt es nur ganz ausnahmsweise rechtlichen Schutz. Der besteht dann gewöhnlich in Verbotsansprüchen, nicht in Entgeltansprüchen. Diese wenigen Ausnahmen betreffen den Schutz für Datenbanken als Ganzes oder für Datenbankteile und den Schutz vor „unlauterem Wettbewerb“, also den Schutz gegen kopierende Nachahmung und den Schutz gegen unmittelbare Leistungsübernahme („Ausschlachten“ fremder Leistung). Dagegen sind Vorrang-Rechte einer Wettbewerbsordnung fremd: Ältere Rechte früherer Anbieter, – mit Vorrang gegenüber den jüngeren Rechten späterer Anbieter – gibt es dort nicht.

Die ausnahmsweise verbotenen (weil: „unlauteren“) Wettbewerbsweisen sind aber nicht das was Suchmaschinen und News-Aggregatoren tun. Suchmaschinen und News-Aggregatoren kopieren keine Datenbankteile. Sie betreiben auch kein „unlauteres“ bloßes Kopieren oder Ausschlachten einer fremden Vorleistung. Sie stiften mit der von ihnen geschaffenen Weiterverbreitungsleistung eine Reichweitenverlängerung, die auch dem ursprünglichen Presseprodukt zugute kommt. Die Art der Weiterverbreitung eröffnet zudem einen medienübergreifend-systematisierenden Zugang und damit einen weiteren eigenständigen Mehrwert.

Dass es einen Rechtsschutz alter Geschäftsmodelle vor neuen Geschäftsmodellen weder durch Wettbewerbsrecht noch durch Urheberrecht gibt, konnten die Verleger dementsprechend bereits mehrfach Gerichtsurteilen entnehmen, etwa der "Paperboy"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2003: Dort hatte die Pressesuchmaschine "Paperboy" tiefe Links (Links auf einzelne Presseartikelseiten unterhalb der Hauptseite eines Presseunternehmens) gesetzt, die nach der Absicht des Presseunternehmens nicht einzeln und direkt hätten verlinkt werden sollen. Der BGH hat aber erklärt, dass diese tiefe Verlinkung weder wettbewerbswidrig noch urheberrechtswidrig ist, – (kein unzulässiges Ausschlachten einer fremden Wettbewerbsleistung, keine unzulässige Kopie eines geschützten Stoffs). Die tiefe Verlinkung kann deshalb nicht per Gerichtsurteil verboten werden. Die Paperboy-Entscheidung des BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 17.7.2003 – I ZR 259 / 00) findet sich hier, mit Pressemitteilung dazu hier.

Internet-Dienstleistungen sind so wenig aufzuhalten wie vor 400 Jahren die Windmühle. Das hat nun auch der Teil der deutschen Verlegerschaft verstanden, der als Lobby hinter dem Gesetzgebungsvorhaben steht, das der Beschluss vom 5.3.2012 auf den Weg bringen will. Dort strebt man deshalb nun (anders als noch 2003) keine Verbotsrechte mehr an. Stattdessen möchte man nun an der systematisierenden Weiterverbreitung des Zugriffs auf die eigenen Internet-Artikel durch Suchmaschinen und ähnliche Dienste mitverdienen. Das angestrebte leistungsschutzrechtliche Entgelt für Presseverleger ist das Instrument dafür. Sachlich ist das ein Marktpachtzins, also ein Entgelt, das der Inhaber eines alteingesessenen Geschäftsmodells von dem Betreiber eines neuen Geschäftsmodells bekommt, weil das neue Geschäftsmodell ohne das alte keinen Gegenstand hätte. Eine solche Marktpacht möchte der Teil der deutschen Verlegerschaft, deren Lobby hinter diesem Gesetzgebungsvorhaben steht, in ein Gesetz geschrieben haben.

Ein solcher presseseitiger Anspruch auf Marktpacht-Erlöse aus fremden Geschäftsmodellen beschränkt aber die Rechte der Betreiber neuer Internet-Geschäftsmodelle in ihren Erwerbsrechten und ist verfassungswidrig (Artikel 12 und 14 Grundgesetz).

Wer mit seiner Dienstleitung die Reichweite eines vorhandenen Marktangebots vergrößert, oder wer einen weiteren und übergreifend-systematisierenden Zugang zu ihm schafft, der muss dafür dem Anbieter des bereits vorhandenen Angebots niemals etwas bezahlen. Solche feudalistischen Auswüchse sind einer Wettbewerbsordnung fremd. Der Taxiunternehmer, der dem Ausflugsrestaurants die Gäste zufährt, muss dafür dem Betreiber des Restaurants nichts bezahlen, – obwohl es ohne das Restaurant keine Taxifahrten dorthin gäbe.

Auch der Verleger des städtische Museumsführers, der etwa zu mehr als einem Museum systematisierende oder vergleichende Aussagen enthält, muss dafür der Stadt als Betreiberin der einzelnen Museen nichts bezahlen, – obwohl der vergleichende Museumsführer ohne die Vielfalt der städtischen Museen keinen verkäuflichen Inhalt hätte. Für Presseverleger kann es da gegenüber Suchmaschinen-Betreibern und News-Aggregatoren keine feudalistische Extrawurst geben.

Nach der Lösung, die der interessierte Teil der Verlegerschaft mit einem wettbewerbsrechtlich aufsetzenden Leistungsschutzrecht anstrebt, hätten Verleger sogar dann Zahlungsansprüche gegen Suchmaschinen und News-Aggregatoren, wenn der Presseartikel, auf den verlinkt wird (oder: der aggregiert wird), eine bloße Abschreibe-Leistung aus freien Inhalten (wie etwa: der Wikipedia) wäre. Eine Regelung, die ein derartiges Geldverdienen mit dem bloßen Abschreiben freier Inhalte erlaubt, darf es nicht geben.

Don Quichotte konnte die Windmühle nicht aufhalten. Wir fügen hinzu: Auch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen den Windmüller hatte er nicht. Don Quichotte durfte aber gern eigene Windmühlen betreiben. Nur einen Rechtsanspruch auf die ungestörte Fortsetzung des Rittertums, – den hatte er nicht.

II. Natürlich könnte die Bundesregierung einen anderen Beschluss fassen als den vom 5.3.2012. Sie könnte so für Presseartikel statt eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts für Verleger ein urheberrechtlich begründetes Leistungsschutzrecht für Journalisten auf den Weg bringen.

Sie könnte so die vereinzelten Text-Produzenten vor den vermachteten Oligopolen des Text-Handels schützen, – was für den Bereich der Textinhalte der ursprüngliche historische Zweck des Urheberrechts ist.

Bisher streiten sich zwei mächtige Beteiligte auf der Stufe des Produkt-Absatzes, – mit dem zweckentfremdeten Werkzeug "Leistungsschutz", das eigentlich dem in seiner Vereinzelung Schutzbedürftigen zusteht, – das ist der Journalist als der Produkt-Hersteller. Mit einem urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzrecht für Journalisten ist das Werkzeug wieder bei dem, dem es für seinen Schutz wirklich zusteht.

Dieses urheberrechtlich begründete Leistungsschutzrecht für Journalisten könnte allerdings nur für solche Presseinhalte in Geltung gesetzt werden, die ein bestimmtes Mindestniveau haben, so wie dies allgemein den Regeln des urheberrechtlich begründeten Leistungsschutzes entspricht. Deshalb dürften auch Inhalte, die von Journalisten bei freien Quellen (wie der Wikipedia im Internet zum Beispiel) bloß abgeschrieben wurden, ebenfalls nicht entgeltpflichtig werden.

Bei einem solchen Leistungsschutzrecht wären Verleger lediglich Vermittler für Zusatzerlöse, die nach Abzug einer sehr mäßigen Abwicklungsprovision an die Journalisten weiterzureichen wären. Diese Weitervermittlung von Zusatzerlösen müsste so organisiert sein, dass aus Journalistensicht jederzeit und ohne einzelne Rückfragen beim Verleger transparent ist, dass die finanzielle Abwicklung der Verleger gegenüber den Journalisten durchgängig fair abläuft. Pauschalregelungen wären gänzlich unzulässig.

Über Schutz kann man reden. Über Schutz für Schutzbedürftige. Über ein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht für Journalisten. Urheberrechtlich begründet. Und urheberrechtlich begrenzt. Keine Berechtigung hat ein wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht für Verleger. Wieder ein Thema, das die Bundesregierung entdeckt hat. Und dann verfehlt.

Allgemein

SPD-Bundestagsfraktion stellt Thesen zum Urheberrecht vor

Hoch her geht es zur Zeit in der Diskussion um das Urheberrecht. Latent lief sie ja schon länger, jedoch hat sie mit der Wutrede des Sängers Sven Regener einen neuen Impuls bekommen. Dann meldeten sich "die Urheber" und es dauert nicht lange, bis "die Bürger" antworteten. Das ging dann so weit, dass FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher als Stimme der Vernunft auftrat. Nun präsentiert die SPD Bundestagsfraktion "Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht".

Die Thesen sind natürlich keine Lösung für alle Probleme. Der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion schlägt aber einige Pflöcke ein:

  • Kein neues Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse.
  • Keine Kulturflatrate
  • Keine überbordende Überwachung des Internets
  • Keine digitale Todesstrafe (aka 3-Strikes)
  • Verwertungsgesellschaften weiterentwickeln – Mehr Transparenz

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Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion

  • Leitung: Burkhard Lischka MdB (rechtspolitischer Sprecher)
  • Christine Lambrecht MdB (stellvertretende Fraktionsvorsitzende)
  • Brigitte Zypries MdB (Justiziarin und stv. Sprecherin der Arbeitsgruppe Kultur und Medien)
  • Sonja Steffen MdB (Berichterstatterin Urheberrecht im Petitionsausschuss)
  • Marianne Schieder MdB, Siegmund Ehrmann MdB (Sprecher der Arbeitsgruppe Kultur und Medien)
  • Martin DörmannMartin Dörmannedienpolitischer Sprecher)
  • Lars Klingbeil MdB (netzpolitischer Sprecher)
  • René Röspel MdB (Berichterstatter Urheberrecht im Ausschuss für Bildung und Forschung)
  • Johannes Kahrs MdB (Vorsitzender der Projektgruppe Urheberrecht in der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“)

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Allgemein

Illegale MP3-Downloads: So macht es China

Wie gulli.com berichtet, wird Chinas beliebteste Suchmaschine in Zukunft Geld für illegale Musikdownloads bezahlen, die über ihren Dienst gelaufen sind. Das Geld soll direkt den Songwritern zukommen.

Interessant, wie unterschiedliche Länder mit den Möglichkeiten des Internets und den Konflikten mit bisherigen Geschäftsmodellen umgehen: Frankreich führt die digitale Todesstrafe ein und China kassiert bei einem Dienstanbieter für eine Art Leistungsschutzrecht.

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