Arbeitskreis Digitale Gesellschaft

SPD Schleswig-Holstein

Überwachungsprogramm der US-amerikanischen NSA sowie Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten; ihr Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (2013/2682(RSP))

Das Europäische Parlament,

  • gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
  • unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
  • unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 8. November 2001,
  • unter Hinweis auf die Vorschriften des EU-Rechts über das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, den Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Richtlinie 2002/58/EG zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr,
  • unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Reform der Datenschutzregelung in der EU,
  • unter Hinweis auf das Abkommen über gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA, das einen Austausch von Daten zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von Straftaten vorsieht, auf die Konvention gegen Cyberkriminalität (CETS No 185), das Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA (2000/520/EC) und die laufende Überarbeitung der Bestimmungen zu sicheren Häfen,
  • unter Hinweis auf den „Patriot Act“ der Vereinigten Staaten und das Gesetz der Vereinigten Staaten zur Überwachung ausländischer Geheimdienste (FISA), einschließlich Paragraph 702 der Änderung des FISA von 2008 (FISAA)
  • unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,
  • unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere seine Entschließung vom 5. September 2001 über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)1;
  • unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rats, Herman van Rompuy, des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, der Vizepräsidentin der Kommission und für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Mitglieds der Kommission, Viviane Reding, sowie der Vizepräsidentin der Kommission//Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton,
  • gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf gegenseitigem Vertrauen und Achtung, loyaler und gegenseitiger Zusammenarbeit und der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen muss;

B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an die Achtung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -werte gebunden sind;

C. in der Erwägung, dass die Beachtung dieser Prinzipien im Moment angezweifelt werden muss, nachdem internationale Presseberichte im Juni 2013 enthüllt haben, dass die US-Behörden mithilfe von Programmen wie PRISM in großem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die Online-Dienste aus den USA nutzen, erfassen und verarbeiten;

D. in der Erwägung, dass diese Zweifel nicht allein Maßnahmen der US-Behörden betreffen, sondern auch Maßnahmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten, die laut Meldungen der internationalen Presse im Rahmen von PRISM und vergleichbaren Programmen kooperiert oder Zugang zu bestehenden Datenbanken erhalten haben;

E. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme haben, die dem Programm PRISM ähneln, oder die Einrichtung solcher Programme erwägen;

F. in der Erwägung, dass insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EU-Rechts mit den Praktiken der britischen Sicherheitsbehörde „Government Communications Headquarters“ (GCHQ) aufgeworfen wurden, die im Rahmen des sogenannten Tempora-Programms transatlantische Unterwasserkabel, mit denen Informationen elektronisch übertragen werden, direkt angezapft hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige andere Mitgliedstaaten ohne entsprechende Vollmacht, auf der Grundlage von Sondergerichtsentscheidungen auf transnationale elektronische Kommunikationsdaten zugreifen, die Daten gemeinsam mit anderen Ländern nutzen (Schweden) und ihre Überwachungskapazitäten unter Umständen aufstocken (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen);

G. in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass EU-Institutionen und Botschaften sowie Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten von den USA überwacht und ausgespäht wurden;

H. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding ein Schreiben an US-Generalbundesanwalt Eric Holder verfasst hat, in dem die europäischen Bedenken dargelegt und Klarstellungen und Erläuterungen zum Programm PRISM und ähnlichen Programmen, mit denen Daten erfasst und durchsucht werden, sowie zu den Gesetzen, in deren Rahmen die Nutzung solcher Programme genehmigt werden kann, gefordert werden; in der Erwägung, dass eine vollständige Antwort der US-Behörden trotz der Debatten, die während des Treffens der Justizminister der EU und der Vereinigten Staaten am 14. Juni 2013 in Dublin geführt wurden, noch aussteht;

I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die laut Berichten der internationalen Presse in den Fall PRISM verstrickt sind, allesamt Parteien des Safe-Harbour-Abkommens sind; in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 3 dieses Abkommens zu dessen Kündigung oder Aussetzung verpflichtet ist, wenn die darin festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden;

J. in der Erwägung, dass im Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der Union und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in einem anderen Land notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

K. in der Erwägung, dass es bedauerlich wäre, wenn die Bemühungen zum Abschluss eines Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens, die ein Zeichen für die feste Absicht sind, die Partnerschaft zwischen der EU und den USA auszubauen, von den jüngsten Vorwürfen untergraben würden;

L. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Malmström am 14. Juni 2013 die Einrichtung einer transatlantischen Sachverständigengruppe angekündigt hat;

M. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding in einem Schreiben an die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Besorgnis über die Medienberichte zum Tempora-Programm geäußert und eine Erklärung über den Betrieb und den Umfang dieses Programms verlangt hat; in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Überwachungsmaßnahmen des GCHQ verteidigt und bestätigt haben, dass diese nach strengen, gesetzmäßigen Leitlinien erfolgen;

N. in der Erwägung, dass auf EU-Ebene gerade eine Reform des Datenschutzrechts stattfindet, indem die Richtlinie 95/46/EG überarbeitet wird und durch die vorgeschlagene Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt werden soll;

1. bekundet auch weiterhin seine anhaltende Unterstützung für den transatlantischen Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität, zeigt sich jedoch sehr besorgt über das Programm PRISM und andere ähnliche Programme, weil es sich hierbei, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, um eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Bürgern und Einwohnern der EU sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit von Mitteilungen, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit handeln würde;

2. verurteilt das Ausspionieren von EU-Vertretungen scharf, da es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, abgesehen von den potenziellen Auswirkungen auf die transatlantischen Beziehungen um einen schweren Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen handeln würde; fordert die Behörden der USA auf, diese Vorwürfe unverzüglich aufzuklären;

3. fordert die Behörden der USA auf, der EU ohne weitere Umschweife sämtliche Informationen über PRISM und sonstige Programme dieser Art, einschließlich solchen zur Datenerfassung, zur Verfügung zu stellen, insbesondere was deren Rechtsgrundlage, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit betrifft, sowie mitzuteilen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen, etwa durch Begrenzung von Umfang und Dauer, Zugangsbedingungen oder unabhängige Kontrollen, wie in der Konvention gegen Cyberkriminalität vorgesehen und von Kommissionsmitglied Reding in ihrem Schreiben an den Generalbundesanwalt Eric Holder vom 10. Juni 2013 gefordert; fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, alle Gesetze und Überwachungsprogramme auszusetzen und zu überprüfen, die gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstoßen, in die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen oder das Übereinkommen über Computerkriminalität verletzen;

4. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Gesprächen und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten – sowohl auf politischer als auch auf Expertenebene – alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, unter anderem auch, indem sie die Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aussetzen;

5. fordert, dass die transatlantische Sachverständigengruppe, die von Kommissionsmitglied Malmström angekündigt worden ist und an der sich das Parlament beteiligen wird, eine angemessene Sicherheitsstufe und Zugang zu allen relevanten Dokumenten erhält, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und innerhalb einer bestimmten Frist ausführen zu können; fordert außerdem, dass das Parlament in dieser Sachverständigengruppe angemessen vertreten ist;

6. fordert die Kommission und die US-Behörden auf, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Verhandlungen sicherzustellen, dass das Abkommen mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

a) EU-Bürgern muss ein Auskunftsrecht gewährt werden, wenn ihre Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet werden;

 

b) es muss sichergestellt werden, dass der Zugang von EU-Bürgern zum Rechtssystem der Vereinigten Staaten dem Zugang entspricht, den US-Bürger genießen;

c) insbesondere muss ein Recht auf Rechtsschutz eingeräumt werden;

7. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzstandards sowie die Verhandlungen über das aktuelle Paket der EU zum Datenschutz nicht infolge der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA ausgehöhlt werden;

8. fordert die Kommission auf, angesichts der jüngsten Enthüllungen eine vollständige Überprüfung des Safe-Harbour-Übereinkommens gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchzuführen;

9. äußerst ernsthafte Bedenken angesichts der Enthüllungen über die Überwachungsprogramme, die von Mitgliedstaaten angeblich mithilfe der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten oder im Alleingang betrieben werden; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit solcher Programme mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU, insbesondere mit Artikel 16 AEUV zum Datenschutz, mit der Verpflichtung der EU auf Einhaltung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie den allgemeinen konstitutionellen Traditionen der Mitgliedstaaten zu überprüfen;

10. betont, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

11. betont, dass Unternehmen, die unter die Rechtsprechung von Drittstaaten fallen, Nutzer in der EU klar und eindeutig davor warnen sollten, dass die Möglichkeit besteht, dass personenbezogene Daten nach geheimen Anordnungen oder gerichtlichen Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdiensten verarbeitet werden;

12. bedauert, dass die Kommission den ursprünglichen Artikel 42 der durchgesickerten Fassung der Datenschutzverordnung gestrichen hat; fordert die Kommission auf, die Beweggründe für diesen Beschluss zu erläutern; fordert den Rat auf, dem Ansatz des Parlaments zu folgen und eine solche Bestimmung wieder aufzunehmen;

13. hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von schweren Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und diese Rechte auch gegenüber ihrer eigenen Regierung einzuklagen; hebt hervor, dass Informanten durch entsprechende Verfahren ermöglicht werden muss, schwere Verletzungen der Grundrechte offenzulegen, und dass es diese Personen auch auf internationaler Ebene entsprechend zu schützen gilt; hebt hervor, dass es den investigativen Journalismus und die Medienfreiheit unverändert unterstützt;

14. fordert den Rat auf, vordringlich die Arbeit am gesamten Datenschutzpaket und insbesondere an der vorgeschlagenen Datenschutzrichtlinie zu beschleunigen;

15. betont, dass ein europäisches Pendant zu den gemischten parlamentarisch-gerichtlichen Kontroll- und Untersuchungsausschüssen zu Geheimdiensten eingerichtet werden muss, die derzeit in einigen Mitgliedstaaten bestehen;

16. beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Sachverhalt zusammen mit den nationalen Parlamenten und der von der Kommission gebildeten EU-US-Sachverständigengruppe eingehend zu untersuchen und bis Jahresende Bericht zu erstatten, wobei

a) sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel aus EU- und US-Quellen erfasst werden (Ermittlung von Fakten);

b) die behaupteten Spionageaktivitäten der US-Behörden und einiger Mitgliedstaaten untersucht werden (Klärung der Verantwortung);

c) die Auswirkungen der Überwachungsprogramme auf folgende Bereiche untersucht werden: die Grundrechte der EU-Bürger (insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Informations- und Meinungsfreiheit, die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), den aktuellen Datenschutz innerhalb der EU sowie für EU-Bürger außerhalb der EU, unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit des EU-Rechts im Zusammenhang mit extraterritorialen Mechanismen, die Sicherheit der EU auf dem Gebiet der Cloud-Technologie, den Mehrwert und die Verhältnismäßigkeit derartiger Programme in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Bewertung der Gültigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen für EU-Übertragungen auf Drittländer, beispielsweise im Rahmen des Safe-Harbour-Abkommens, sonstiger internationaler Abkommen und anderer Rechtsinstrumente für Rechtsbeistand und Zusammenarbeit) (Analyse von Schäden und Risiken);

d) die am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen, sofern sich die Verstöße bestätigen, geprüft werden (administrative und juristische Wiedergutmachung sowie Entschädigungen);

e) Empfehlungen erarbeitet werden, wie weitere Verletzungen verhindert werden können und ein zuverlässiger und sicherer Schutz der persönlichen Daten von EU-Bürgern mit geeigneten Mitteln, insbesondere durch die Annahme eines umfassenden Datenschutzpakets, erreicht werden kann (politische Empfehlungen und rechtliche Schritte);

f) ferner Empfehlungen unterbreitet werden, wie die EDV-Sicherheit der Organe, Institutionen und Einrichtungen der EU durch geeignete interne Sicherheitsbestimmungen für Kommunikationssysteme verbessert werden kann, um illegalem Zugriff auf Informationen und personenbezogene Daten vorzubeugen sowie deren Veröffentlichung und deren Verlust zu verhindern;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europarat, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, dem Senat und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und den Ministern für innere Sicherheit und Justiz der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (2013/2682(RSP))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 8. November 2001,

– unter Hinweis auf die Vorschriften des EU-Rechts über das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, den Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Richtlinie 2002/58/EG zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr,

– unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Reform der Datenschutzregelung in der EU,

– unter Hinweis auf das Abkommen über gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA, das einen Austausch von Daten zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von Straftaten vorsieht, auf die Konvention gegen Cyberkriminalität (CETS No 185), das Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA (2000/520/EC) und die laufende Überarbeitung der Bestimmungen zu sicheren Häfen,

– unter Hinweis auf den „Patriot Act“ der Vereinigten Staaten und das Gesetz der Vereinigten Staaten zur Überwachung ausländischer Geheimdienste (FISA), einschließlich Paragraph 702 der Änderung des FISA von 2008 (FISAA),

– unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere seine Entschließung vom 5. September 2001 über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)1;

– unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rats, Herman van Rompuy, des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, der Vizepräsidentin der Kommission und für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Mitglieds der Kommission, Viviane Reding, sowie der Vizepräsidentin der Kommission//Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton,

– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf gegenseitigem Vertrauen und Achtung, loyaler und gegenseitiger Zusammenarbeit und der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen muss;

B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an die Achtung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -werte gebunden sind;

C. in der Erwägung, dass die Beachtung dieser Prinzipien im Moment angezweifelt werden muss, nachdem internationale Presseberichte im Juni 2013 enthüllt haben, dass die US-Behörden mithilfe von Programmen wie PRISM in großem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die Online-Dienste aus den USA nutzen, erfassen und verarbeiten;

D. in der Erwägung, dass diese Zweifel nicht allein Maßnahmen der US-Behörden betreffen, sondern auch Maßnahmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten, die laut Meldungen der internationalen Presse im Rahmen von PRISM und vergleichbaren Programmen kooperiert oder Zugang zu bestehenden Datenbanken erhalten haben;

E. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme haben, die dem Programm PRISM ähneln, oder die Einrichtung solcher Programme erwägen;

F. in der Erwägung, dass insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EU-Rechts mit den Praktiken der britischen Sicherheitsbehörde „Government Communications Headquarters“ (GCHQ) aufgeworfen wurden, die im Rahmen des sogenannten Tempora-Programms transatlantische Unterwasserkabel, mit denen Informationen elektronisch übertragen werden, direkt angezapft hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige andere Mitgliedstaaten ohne entsprechende Vollmacht, auf der Grundlage von Sondergerichtsentscheidungen auf transnationale elektronische Kommunikationsdaten zugreifen, die Daten gemeinsam mit anderen Ländern nutzen (Schweden) und ihre Überwachungskapazitäten unter Umständen aufstocken (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen);

G. in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass EU-Institutionen und Botschaften sowie Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten von den USA überwacht und ausgespäht wurden;

H. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding ein Schreiben an US-Generalbundesanwalt Eric Holder verfasst hat, in dem die europäischen Bedenken dargelegt und Klarstellungen und Erläuterungen zum Programm PRISM und ähnlichen Programmen, mit denen Daten erfasst und durchsucht werden, sowie zu den Gesetzen, in deren Rahmen die Nutzung solcher Programme genehmigt werden kann, gefordert werden; in der Erwägung, dass eine vollständige Antwort der US-Behörden trotz der Debatten, die während des Treffens der Justizminister der EU und der Vereinigten Staaten am 14. Juni 2013 in Dublin geführt wurden, noch aussteht;

I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die laut Berichten der internationalen Presse in den Fall PRISM verstrickt sind, allesamt Parteien des Safe-Harbour-Abkommens sind; in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 3 dieses Abkommens zu dessen Kündigung oder Aussetzung verpflichtet ist, wenn die darin festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden;

J. in der Erwägung, dass im Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der Union und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in einem anderen Land notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

K. in der Erwägung, dass es bedauerlich wäre, wenn die Bemühungen zum Abschluss eines Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens, die ein Zeichen für die feste Absicht sind, die Partnerschaft zwischen der EU und den USA auszubauen, von den jüngsten Vorwürfen untergraben würden;

L. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Malmström am 14. Juni 2013 die Einrichtung einer transatlantischen Sachverständigengruppe angekündigt hat;

M. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding in einem Schreiben an die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Besorgnis über die Medienberichte zum Tempora-Programm geäußert und eine Erklärung über den Betrieb und den Umfang dieses Programms verlangt hat; in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Überwachungsmaßnahmen des GCHQ verteidigt und bestätigt haben, dass diese nach strengen, gesetzmäßigen Leitlinien erfolgen;

N. in der Erwägung, dass auf EU-Ebene gerade eine Reform des Datenschutzrechts stattfindet, indem die Richtlinie 95/46/EG überarbeitet wird und durch die vorgeschlagene Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt werden soll;

1. bekundet auch weiterhin seine anhaltende Unterstützung für den transatlantischen Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität, zeigt sich jedoch sehr besorgt über das Programm PRISM und andere ähnliche Programme, weil es sich hierbei, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, um eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Bürgern und Einwohnern der EU sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit von Mitteilungen, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit handeln würde;

2. verurteilt das Ausspionieren von EU-Vertretungen scharf, da es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, abgesehen von den potenziellen Auswirkungen auf die transatlantischen Beziehungen um einen schweren Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen handeln würde; fordert die Behörden der USA auf, diese Vorwürfe unverzüglich aufzuklären;

3. fordert die Behörden der USA auf, der EU ohne weitere Umschweife sämtliche Informationen über PRISM und sonstige Programme dieser Art, einschließlich solchen zur Datenerfassung, zur Verfügung zu stellen, insbesondere was deren Rechtsgrundlage, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit betrifft, sowie mitzuteilen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen, etwa durch Begrenzung von Umfang und Dauer, Zugangsbedingungen oder unabhängige Kontrollen, wie in der Konvention gegen Cyberkriminalität vorgesehen und von Kommissionsmitglied Reding in ihrem Schreiben an den Generalbundesanwalt Eric Holder vom 10. Juni 2013 gefordert; fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, alle Gesetze und Überwachungsprogramme auszusetzen und zu überprüfen, die gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstoßen, in die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen oder das Übereinkommen über Computerkriminalität verletzen;

4. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Gesprächen und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten – sowohl auf politischer als auch auf Expertenebene – alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, unter anderem auch, indem sie die Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aussetzen;

5. fordert, dass die transatlantische Sachverständigengruppe, die von Kommissionsmitglied Malmström angekündigt worden ist und an der sich das Parlament beteiligen wird, eine angemessene Sicherheitsstufe und Zugang zu allen relevanten Dokumenten erhält, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und innerhalb einer bestimmten Frist ausführen zu können; fordert außerdem, dass das Parlament in dieser Sachverständigengruppe angemessen vertreten ist;

6. fordert die Kommission und die US-Behörden auf, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Verhandlungen sicherzustellen, dass das Abkommen mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

a) EU-Bürgern muss ein Auskunftsrecht gewährt werden, wenn ihre Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet werden;

b) es muss sichergestellt werden, dass der Zugang von EU-Bürgern zum Rechtssystem der Vereinigten Staaten dem Zugang entspricht, den US-Bürger genießen;

c) insbesondere muss ein Recht auf Rechtsschutz eingeräumt werden;

7. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzstandards sowie die Verhandlungen über das aktuelle Paket der EU zum Datenschutz nicht infolge der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA ausgehöhlt werden;

8. fordert die Kommission auf, angesichts der jüngsten Enthüllungen eine vollständige Überprüfung des Safe-Harbour-Übereinkommens gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchzuführen;

9. äußerst ernsthafte Bedenken angesichts der Enthüllungen über die Überwachungsprogramme, die von Mitgliedstaaten angeblich mithilfe der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten oder im Alleingang betrieben werden; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit solcher Programme mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU, insbesondere mit Artikel 16 AEUV zum Datenschutz, mit der Verpflichtung der EU auf Einhaltung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie den allgemeinen konstitutionellen Traditionen der Mitgliedstaaten zu überprüfen;

10. betont, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

11. betont, dass Unternehmen, die unter die Rechtsprechung von Drittstaaten fallen, Nutzer in der EU klar und eindeutig davor warnen sollten, dass die Möglichkeit besteht, dass personenbezogene Daten nach geheimen Anordnungen oder gerichtlichen Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdiensten verarbeitet werden;

12. bedauert, dass die Kommission den ursprünglichen Artikel 42 der durchgesickerten Fassung der Datenschutzverordnung gestrichen hat; fordert die Kommission auf, die Beweggründe für diesen Beschluss zu erläutern; fordert den Rat auf, dem Ansatz des Parlaments zu folgen und eine solche Bestimmung wieder aufzunehmen;

13. hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von schweren Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und diese Rechte auch gegenüber ihrer eigenen Regierung einzuklagen; hebt hervor, dass Informanten durch entsprechende Verfahren ermöglicht werden muss, schwere Verletzungen der Grundrechte offenzulegen, und dass es diese Personen auch auf internationaler Ebene entsprechend zu schützen gilt; hebt hervor, dass es den investigativen Journalismus und die Medienfreiheit unverändert unterstützt;

14. fordert den Rat auf, vordringlich die Arbeit am gesamten Datenschutzpaket und insbesondere an der vorgeschlagenen Datenschutzrichtlinie zu beschleunigen;

15. betont, dass ein europäisches Pendant zu den gemischten parlamentarisch-gerichtlichen Kontroll- und Untersuchungsausschüssen zu Geheimdiensten eingerichtet werden muss, die derzeit in einigen Mitgliedstaaten bestehen;

16. beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Sachverhalt zusammen mit den nationalen Parlamenten und der von der Kommission gebildeten EU-US-Sachverständigengruppe eingehend zu untersuchen und bis Jahresende Bericht zu erstatten, wobei

a) sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel aus EU- und US-Quellen erfasst werden (Ermittlung von Fakten);

b) die behaupteten Spionageaktivitäten der US-Behörden und einiger Mitgliedstaaten untersucht werden (Klärung der Verantwortung);

c) die Auswirkungen der Überwachungsprogramme auf folgende Bereiche untersucht werden: die Grundrechte der EU-Bürger (insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Informations- und Meinungsfreiheit, die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), den aktuellen Datenschutz innerhalb der EU sowie für EU-Bürger außerhalb der EU, unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit des EU-Rechts im Zusammenhang mit extraterritorialen Mechanismen, die Sicherheit der EU auf dem Gebiet der Cloud-Technologie, den Mehrwert und die Verhältnismäßigkeit derartiger Programme in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Bewertung der Gültigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen für EU-Übertragungen auf Drittländer, beispielsweise im Rahmen des Safe-Harbour-Abkommens, sonstiger internationaler Abkommen und anderer Rechtsinstrumente für Rechtsbeistand und Zusammenarbeit) (Analyse von Schäden und Risiken);

d) die am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen, sofern sich die Verstöße bestätigen, geprüft werden (administrative und juristische Wiedergutmachung sowie Entschädigungen);

e) Empfehlungen erarbeitet werden, wie weitere Verletzungen verhindert werden können und ein zuverlässiger und sicherer Schutz der persönlichen Daten von EU-Bürgern mit geeigneten Mitteln, insbesondere durch die Annahme eines umfassenden Datenschutzpakets, erreicht werden kann (politische Empfehlungen und rechtliche Schritte);

f) ferner Empfehlungen unterbreitet werden, wie die EDV-Sicherheit der Organe, Institutionen und Einrichtungen der EU durch geeignete interne Sicherheitsbestimmungen für Kommunikationssysteme verbessert werden kann, um illegalem Zugriff auf Informationen und personenbezogene Daten vorzubeugen sowie deren Veröffentlichung und deren Verlust zu verhindern;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europarat, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, dem Senat und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und den Ministern für innere Sicherheit und Justiz der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

1ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 221.